LSG Hessen - Beschluss vom 25.06.2015
L 8 KR 114/14
Normen:
SGB V § 23; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 16/12

Kostenerstattung für privatärztliche BehandlungMangel im Leistungssystem der KrankenversicherungKausalität zwischen haftungsbegründendem Umstand und entstandenem NachteilUnaufschiebbarkeit der Leistung

LSG Hessen, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen L 8 KR 114/14

DRsp Nr. 2017/4683

Kostenerstattung für privatärztliche Behandlung Mangel im Leistungssystem der Krankenversicherung Kausalität zwischen haftungsbegründendem Umstand und entstandenem Nachteil Unaufschiebbarkeit der Leistung

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, gewährt § 13 Abs. 3 SGB V einen Erstattungsanspruch für den Ausnahmefall, dass eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem der Krankenversicherung als Dienst- oder Sachleistung nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt werden konnte. 2. Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift muss zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Ursachenzusammenhang bestehen. 3. Erforderlich für eine Kostenerstattung wegen Unaufschiebbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V ist , dass ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 23; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand