BSG - Beschluss vom 17.10.2023
B 1 KR 32/23 BH
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 1461/19
LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 241/19

Kostenerstattungsanspruch bei der Versorgung mit Cannabis

BSG, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 32/23 BH

DRsp Nr. 2024/907

Kostenerstattungsanspruch bei der Versorgung mit Cannabis

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe

I

Der 1998 geborene und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Kläger leidet ua an einem Restless-Legs-Syndrom. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche G, B und H festgestellt. Seinen im Juli 2018 durch die behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie C gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabisblüten lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2019). Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 31.10.2019).