Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 27. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach §
Die Kostenerhebung beruht auf der Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 5. Oktober 2020 - BVerwG
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