BSG - Urteil vom 19.10.2023
B 1 KR 16/22 R
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 482
SGb 2023, 754
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 3011/20
LSG Baden-Württemberg, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 1811/21

Kostenübernahme für eine beidseitige Mastektomie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (hier: operative Brustentfernung bei einer transidentitären Geschlechtsidentitätsstörung)

BSG, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 16/22 R

DRsp Nr. 2024/3370

Kostenübernahme für eine beidseitige Mastektomie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (hier: operative Brustentfernung bei einer transidentitären Geschlechtsidentitätsstörung)

1. Bei der ambulanten Diagnostik nebst Behandlungsplanung und der sich anschließenden stationären Behandlung eines durch Geschlechtsinkongruenz bedingten Leidensdrucks durch irreversible chirurgische Eingriffe handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V. 2. Auf diese besteht ein Anspruch erst, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat.

Tenor

Die Revision der klagenden Person gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der klagenden Person auf Kostenübernahme für eine beidseitige Mastektomie (operative Brustentfernung) als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).