I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser (Typ J8). Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 4 164 ccm, ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 960 kg und einschließlich des Führerplatzes fünf Sitzplätze. Es ist seit dem 30. November 1990 mit der Fahrzeug- und Aufbauart "Personenkraftwagen geschlossen" auf den Kläger zugelassen. Umbauten an dem Fahrzeug hat der Kläger nicht vorgenommen.
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