FG Thüringen - Urteil vom 14.12.2011
4 K 639/10
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender CC 130 als PKW

FG Thüringen, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 4 K 639/10

DRsp Nr. 2012/15876

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender CC 130 als PKW

1. Ein als „LKW offener Kasten” zugelassenes Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine und vier Türen der Marke Land Rover Defender CC 130 (Dieselmotor, Hubraum 2.495 ccm; Leergewicht: 2117 kg; zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg; Zulademöglichkeit von 1.383 kg; fünf Sitzplätze; Höchstgeschwindigkeit 130 km/h) ist trotz der hohen möglichen Zuladung von bis zu 1383 kg als PKW der Kfz-Steuer zu unterwerfen, wenn die Ladefläche nicht mehr als 50 % der gesamten nutzbaren Fläche des Fahrzeugs ausmacht. 2. Bei der Berechnung der Nutzfläche ist die Länge des Fahrgastraums von der Vorderkante des Gaspedals bis zur Trennwand zwischen Fahrgast- und Laderaum zu vermessen, wobei die Fläche der Mittelkonsole sowie die dem Fahrersitz zuordenbaren Flächen für Bedienungspedale, das Lenkrad sowie die Schaltkonsole der Fläche des nicht für die Güterbeförderung bestimmten Fahrgastraums zuzuordnen sind. Bei der Berechnung der Ladefläche ist auf die zum Beladen zur Verfügung stehende Bodenfläche abzustellen; daher gehören die Fläche über den Radkästen sowie der Teil der Fläche, der sich unter der herunterklappbaren Heckklappe befindet, nicht zur Ladefläche.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.