BAG - Urteil vom 18.09.2008
2 AZR 560/07
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 89 zu § 1 KSchG 1969
AuA 2009, 242
AuR 2008, 355
BAG-Pressemitteilung Nr. 73/08
NZA 2009, 142
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1941/06

Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten

BAG, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 560/07

DRsp Nr. 2008/18165

Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Mai 2007 - 8 Sa 1941/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin trat 1999 als "Frauenbeauftragte" mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden in die Dienste der beklagten Gemeinde.

In seiner Sitzung vom 30. März 2006 änderte der Rat der Beklagten die Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten dahin, dass diese zukünftig gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro ehrenamtlich tätig sein solle. Die Klägerin sollte zum 30. Juni 2006 als hauptamtliche Frauenbeauftragte abberufen und ihr daher betriebsbedingt gekündigt werden. Nach Zustimmung des Personalrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristgemäß zum 30. Juni 2006.

Die Klägerin hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Es handele sich um eine unzulässige "Austauschkündigung". Die Arbeit bleibe erhalten; sie werde lediglich aus Kostengründen ehrenamtlich ausgeführt.

Die Klägerin hat beantragt,