BAG - Urteil vom 13.03.2008
2 AZR 961/06
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung
ArbRB 2008, 233
AuA 2008, 628
AuR 2008, 154
BAG-Pressemitteilung Nr. 21/08
BB 2008, 2300
DB 2008, 2200
NZA 2008, 809
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 71/05
ArbG Hamburg, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 523/03

Kündigungsrecht - Außerordentliche fristlose Verdachtskündigung wegen Sachbeschädigung von Kollegeneigentum; Verdachtskündigung und Anhörung des Arbeitnehmers: Konkrete Darlegung des Vorwurfs durch Arbeitgeber; Weigerung des Arbeitnehmers zur Stellungnahme; Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung, § 91 Abs. 3 SGB IX

BAG, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 961/06

DRsp Nr. 2008/5490

Kündigungsrecht - Außerordentliche fristlose Verdachtskündigung wegen Sachbeschädigung von Kollegeneigentum; Verdachtskündigung und Anhörung des Arbeitnehmers: Konkrete Darlegung des Vorwurfs durch Arbeitgeber; Weigerung des Arbeitnehmers zur Stellungnahme; Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung, § 91 Abs. 3 SGB IX

Orientierungssätze:1. Eine Verdachtskündigung ist dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.2. Die Anhörung des Arbeitnehmers hat im Zuge der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts zu erfolgen. Ihr Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.3. Die Anhörung muss sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen.