BAG - Urteil vom 13.03.2008
2 AZR 1037/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 176 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
AuA 2008, 694
AuR 2008, 154
BAG-Pressemitteilung Nr. 22/08
BB 2008, 2131
DB 2008, 1575
NJW 2008, 2872
NJW 2017, 3106
NZA 2008, 878
ZInsO 2008, 392
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 979/05
ArbG München, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 12496/04

Kündigungsrecht - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Unternehmerentscheidung, bisher in Arbeitsverhältnissen erbrachte Tätigkeiten (Plakat-Anschläger) künftig an freie Mitarbeiter (Subunternehmer) zu vergeben; Umsetzung der Unternehmerentscheidung: Status der als Subunternehmer tätigen künftigen Anschläger als freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer?; willkürliche Unternehmerentscheidung durch Vergabe von bisherigen Arbeitnehmertätigkeiten an Subunternehmer

BAG, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 1037/06

DRsp Nr. 2008/5141

Kündigungsrecht - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Unternehmerentscheidung, bisher in Arbeitsverhältnissen erbrachte Tätigkeiten (Plakat-Anschläger) künftig an freie Mitarbeiter (Subunternehmer) zu vergeben; Umsetzung der Unternehmerentscheidung: Status der als Subunternehmer tätigen künftigen Anschläger als freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer?; willkürliche Unternehmerentscheidung durch Vergabe von bisherigen Arbeitnehmertätigkeiten an Subunternehmer

Orientierungssätze:1. Die Entscheidung des Unternehmers, bestimmte Aufgaben in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch freie Mitarbeiter ausführen zu lassen, kann als dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.2. Es ist von der Unternehmerfreiheit gedeckt und nicht missbräuchlich, wenn ein Arbeitgeber sich entschließt, Aufgaben nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer zu erledigen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen.3. Das Gesetz zwingt den Marktteilnehmer nicht, den Bedarf an Leistungen ausschließlich durch Arbeitsverträge zu decken. Er kann vielmehr auf jeden rechtlich zulässigen Vertragstyp zurückgreifen, muss aber dann auch die jeweiligen - auch nachteiligen - rechtlichen Folgen in Kauf nehmen.