LAG München, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 589/06
ArbG München, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 1045/05
Kündigungsschutz - Anwendungsvoraussetzungen des § 23 KSchG; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers?; Kleinbetriebsklausel
BAG, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 264/07
DRsp Nr. 2008/40032
Kündigungsschutz - Anwendungsvoraussetzungen des § 23KSchG; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers?; Kleinbetriebsklausel
»Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Das gilt auch für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 23KSchG.«
Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Das gilt auch für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 23KSchG.2. An die Erfüllung der Darlegungslast durch den Arbeitnehmer dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dem objektiven Gehalt der Grundrechte, hier des Art. 12GG, kommt auch im Verfahrensrecht eine hohe Bedeutung zu.3. Dabei ist darauf zu achten, dass vom Arbeitnehmer nicht Darlegungen verlangt werden, die er mangels eigener Kenntnismöglichkeiten nicht erbringen kann. Vielmehr genügt er seiner Darlegungslast - bei fehlender eigener Kenntnismöglichkeit - bereits durch die bloße Behauptung, der Arbeitgeber beschäftige mehr als zehn Arbeitnehmer.
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