BAG - Urteil vom 26.06.2008
2 AZR 264/07
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 23 KSchG 1969
ArbRB 2008, 367
AuA 2008, 493
AuA 2009, 375
AuR 2008, 405
AuR 2009, 98
BAG-Pressemitteilung Nr. 55/08
BAGE 127, 102
DB 2008, 2311
MDR 2008, 1402
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 589/06
ArbG München, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 1045/05

Kündigungsschutz - Anwendungsvoraussetzungen des § 23 KSchG; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers?; Kleinbetriebsklausel

BAG, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 264/07

DRsp Nr. 2008/40032

Kündigungsschutz - Anwendungsvoraussetzungen des § 23 KSchG; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers?; Kleinbetriebsklausel

»Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Das gilt auch für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 23 KSchG

Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Das gilt auch für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 23 KSchG.2. An die Erfüllung der Darlegungslast durch den Arbeitnehmer dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dem objektiven Gehalt der Grundrechte, hier des Art. 12 GG, kommt auch im Verfahrensrecht eine hohe Bedeutung zu.3. Dabei ist darauf zu achten, dass vom Arbeitnehmer nicht Darlegungen verlangt werden, die er mangels eigener Kenntnismöglichkeiten nicht erbringen kann. Vielmehr genügt er seiner Darlegungslast - bei fehlender eigener Kenntnismöglichkeit - bereits durch die bloße Behauptung, der Arbeitgeber beschäftige mehr als zehn Arbeitnehmer.