LAG München, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1251/05
ArbG München, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 9859/04
Kündigungsschutz; Betriebsratsanhörung - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Tätigkeiten in privatbetriebener Gaststätte während der Arbeitsunfähigkeit; Anhörung des Betriebsrats: Zugang des Anhörungsschreibens während Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden; einfaches Betriebsratsmitglied als Empfangsbote; kein Abschluss des Anhörungsverfahrens durch Stellungnahme einfachen Betriebsratsmitglieds während noch laufender Anhörungsfrist; Verbrauch des Anhörungsverfahrens bei Kündigung vor abschließender Stellungnahme des Betriebsrats und Ausspruch einer weiteren Kündigung; Verbrauch auch dann, wenn Betriebsrat selbst vom Zugang des Anhörungsschreibens erst nach Ausspruch der ersten Kündigung ausgeht?; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigungsanspruch
BAG, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 965/06
DRsp Nr. 2008/40019
Kündigungsschutz; Betriebsratsanhörung - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Tätigkeiten in privatbetriebener Gaststätte während der Arbeitsunfähigkeit; Anhörung des Betriebsrats: Zugang des Anhörungsschreibens während Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden; einfaches Betriebsratsmitglied als Empfangsbote; kein Abschluss des Anhörungsverfahrens durch Stellungnahme einfachen Betriebsratsmitglieds während noch laufender Anhörungsfrist; "Verbrauch" des Anhörungsverfahrens bei Kündigung vor abschließender Stellungnahme des Betriebsrats und Ausspruch einer weiteren Kündigung; Verbrauch auch dann, wenn Betriebsrat selbst vom Zugang des Anhörungsschreibens erst nach Ausspruch der ersten Kündigung ausgeht?; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigungsanspruch
Orientierungssätze:1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht eine Anhörungspflicht des Arbeitgebers vor jeder Kündigung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, kann ein Anhörungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist.
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