BAG - Urteil vom 03.04.2008
2 AZR 965/06
Normen:
BetrVG § 102 ; BGB § 626 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 159 zu § 102 BetrVG 1972
AuA 2008, 303
AuA 2009, 248
BAG-Pressemitteilung Nr. 28/08
DB 2008, 1864
NJW 2008, 3084
NZA 2008, 807
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1251/05
ArbG München, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 9859/04

Kündigungsschutz; Betriebsratsanhörung - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Tätigkeiten in privatbetriebener Gaststätte während der Arbeitsunfähigkeit; Anhörung des Betriebsrats: Zugang des Anhörungsschreibens während Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden; einfaches Betriebsratsmitglied als Empfangsbote; kein Abschluss des Anhörungsverfahrens durch Stellungnahme einfachen Betriebsratsmitglieds während noch laufender Anhörungsfrist; Verbrauch des Anhörungsverfahrens bei Kündigung vor abschließender Stellungnahme des Betriebsrats und Ausspruch einer weiteren Kündigung; Verbrauch auch dann, wenn Betriebsrat selbst vom Zugang des Anhörungsschreibens erst nach Ausspruch der ersten Kündigung ausgeht?; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigungsanspruch

BAG, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 965/06

DRsp Nr. 2008/40019

Kündigungsschutz; Betriebsratsanhörung - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Tätigkeiten in privatbetriebener Gaststätte während der Arbeitsunfähigkeit; Anhörung des Betriebsrats: Zugang des Anhörungsschreibens während Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden; einfaches Betriebsratsmitglied als Empfangsbote; kein Abschluss des Anhörungsverfahrens durch Stellungnahme einfachen Betriebsratsmitglieds während noch laufender Anhörungsfrist; "Verbrauch" des Anhörungsverfahrens bei Kündigung vor abschließender Stellungnahme des Betriebsrats und Ausspruch einer weiteren Kündigung; Verbrauch auch dann, wenn Betriebsrat selbst vom Zugang des Anhörungsschreibens erst nach Ausspruch der ersten Kündigung ausgeht?; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigungsanspruch

Orientierungssätze:1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht eine Anhörungspflicht des Arbeitgebers vor jeder Kündigung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, kann ein Anhörungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist.