Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2024 -
I.
Die Klägervertreter machen die gesonderte Berücksichtigung einer unter dem Datum des 13. September 2023 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vom selben Tag im Rahmen der Bemessung des Gegenstandswerts geltend und den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts, weil das Arbeitsverhältnis durch den Vergleich beendet worden ist. Beide Kündigungen beruhen auf demselben Lebenssachverhalt. Personalrat und stellvertretende Frauenvertreterin sind zeitgleich zu beiden Kündigungen angehört worden. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. Januar 2024 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt.
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