LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2024
26 Ta (Kost) 6009/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 10476/23

Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche sowie vorsorglich ordentliche Kündigung; Berücksichtigung einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vom selben Tag im Rahmen der Bemessung des Gegenstandswerts; Ansatz eines Vergleichsmehrwerts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6009/24

DRsp Nr. 2024/2872

Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche sowie vorsorglich ordentliche Kündigung; Berücksichtigung einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vom selben Tag im Rahmen der Bemessung des Gegenstandswerts; Ansatz eines Vergleichsmehrwerts

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2024 - 60 Ca 10476/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9;

Gründe

I.

Die Klägervertreter machen die gesonderte Berücksichtigung einer unter dem Datum des 13. September 2023 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vom selben Tag im Rahmen der Bemessung des Gegenstandswerts geltend und den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts, weil das Arbeitsverhältnis durch den Vergleich beendet worden ist. Beide Kündigungen beruhen auf demselben Lebenssachverhalt. Personalrat und stellvertretende Frauenvertreterin sind zeitgleich zu beiden Kündigungen angehört worden. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. Januar 2024 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt.