FG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2023
10 K 1672/20 G
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1-2;

Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen für die Erhebungszeiträume um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2023 - Aktenzeichen 10 K 1672/20 G

DRsp Nr. 2023/3925

Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen für die Erhebungszeiträume um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide für 2017 und 2018 vom 2. April 2019 und vom 31. Januar 2020, jeweils in der Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2020, werden dahin geändert, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für 2017 eine Kürzung in Höhe von ... Euro statt in Höhe von ... Euro und bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für 2018 eine Kürzung in Höhe von ... Euro statt in Höhe von ... Euro erfolgt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1-2;

Tatbestand