BAG - Urteil vom 19.05.2015
9 AZR 725/13
Normen:
BEEG § 17; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BEEG § 17 Nr. 2
AUR 2015, 286
ArbRB 2015, 162
ArbRB 2015, 261
BAGE 151, 360
BB 2015, 1395
BB 2015, 1971
BB 2016, 1526
DB 2015, 15
DB 2015, 1906
DB 2015, 6
DStR 2015, 12
DStR 2015, 2084
EzA-SD 2015, 12
EzA-SD 2015, 14
MDR 2015, 11
MDR 2015, 1307
NZA-RR 2015, 6
NZA
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 31 vom 19.05.2015
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 51/13
ArbG Hamm, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1729/12

Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

BAG, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 725/13

DRsp Nr. 2015/9214

Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Orientierungssätze: 1. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. 2. Der Abgeltungsanspruch ist kein Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern ein Aliud in Form eines selbstständigen Geldanspruchs. 3. Im Jahr 2011 bestand kein schutzwürdiges Vertrauen aufgrund der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden kann.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Juni 2013 - 16 Sa 51/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BEEG § 17; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.