FG Hamburg - Urteil vom 29.08.2023
3 K 181/20
Normen:
GewStG § 9 Nr. 3 S. 2; EStG § 5a Abs. 4;

Kürzung des Gewerbeertages bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Gewerbeertrag hinsichtlich der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags

FG Hamburg, Urteil vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 3 K 181/20

DRsp Nr. 2024/3618

Kürzung des Gewerbeertages bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Gewerbeertrag hinsichtlich der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags

Die dem Gewinn nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzugerechneten Unterschiedsbeträge sind nicht in die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG einzubeziehen. Es bestand weder im Streitjahr 2015 noch bei Ausübung der Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage im Jahr 2005 ein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass hinzugerechnete Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen wären.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 3 S. 2; EStG § 5a Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu kürzen ist, soweit er auf der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beruht.

Der Kläger klagt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Reederei A GmbH & Co KG (im Folgenden: KG).

Die KG betrieb das Handelsschiff MS " B" (im Folgenden: Handelsschiff) im internationalen Verkehr. Den steuerlichen Gewinn ermittelte sie bis 2004 durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4, 5 EStG.

Am 12. Januar 2005 optierte die KG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a Abs. 1 EStG.