BFH - Urteil vom 18.12.2014
IV R 50/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5;
Vorinstanzen:
FG Hamburg , vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 243/09
- Vorinstanzaktenzeichen (EFG 2012, 346)

Kürzung des Gewinns um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags

BFH, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen IV R 50/11

DRsp Nr. 2015/7628

Kürzung des Gewinns um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags

Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft dient i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG auch dann dem Gewerbebetrieb des an der Gesellschaft beteiligten Lebensversicherungsunternehmens, wenn es die Anteile an der Personengesellschaft in einen Vermögensstock eingestellt hat, der die Bedeckung der noch nicht garantierten Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen sicherstellen soll.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. September 2011 1 K 243/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5;

Gründe

I.