FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2023
6 K 878/22
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, 2, 5 Nr. 1;

Kürzung um den Teil des auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrags als sog. erweiterte Kürzung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 6 K 878/22

DRsp Nr. 2024/951

Kürzung um den Teil des auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrags als sog. erweiterte Kürzung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, 2, 5 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung (GewStG).

Die Klägerin ist eine GmbH, die eigenes Immobilienvermögen (...) hält und verwaltet. Im betrieblichen Anlagevermögen befinden sich außerdem zwei Oldtimer, die als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht - Oldtimer I im Jahr 2011 und Oldtimer II im Jahr 2012 - angeschafft worden sind. Mit den Oldtimern wurden bislang keinerlei Erträge - insbesondere nicht in den streitigen Erhebungszeiträumen - erzielt. Der Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag der Klägerin (...).

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2.