BVerfG - Beschluß vom 24.02.1971
1 BvR 435/68
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 30, 173
BayVBl 1972, 412
DÖV 1971, 554
DRiZ 1971, 278
DVBl 1971, 684
JuS 1971, 651
JZ 1971, 544
MDR 1971, 821
NJW 1971, 1645
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 10.03.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 372/65
BGH, vom 20.03.1968 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 44/66

Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht: Klaus Manns Roman Mephisto über Gustav Gründgens

BVerfG, Beschluß vom 24.02.1971 - Aktenzeichen 1 BvR 435/68

DRsp Nr. 1996/7996

Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht: Klaus Manns Roman "Mephisto" über Gustav Gründgens

»1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen zu beachten.«

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

(einschließlich Abweichender Meinung[en])

A.

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das von dem Adoptivsohn und Alleinerben des verstorbenen Schauspielers und Intendanten Gustaf Gründgens gegen die Beschwerdeführerin erwirkte Verbot, das Buch "Mephisto Roman einer Karriere" von Klaus Mann zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen.