In Zeiten sinkender Inzidenzwerte laufen die Gastronomie, die Eventbranche und der Handel wieder an. Aushilfen werden wieder benötigt, um Arbeitsspitzen aufzufangen. Welche coronabedingten Besonderheiten in der Sozialversicherung dabei zu beachten sind, lesen Sie in diesem Beitrag.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt ist. Für 2021 wurde diese Grenze - wie schon für 2020 - vorübergehend vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes angehoben. Dabei sind vier Fälle zu unterscheiden (Vorbeschäftigungszeiten sind jeweils zu berücksichtigen):
1. Beschäftigung zwischen dem 01.03. und dem 31.10.2021 Eine Beschäftigung, die ausschließlich in den Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021 fällt, ist kurzfristig bei Befristung auf längstens
2. Beginn der Beschäftigung bis zum 28.02.2021 Eine Beschäftigung, die bis zum 28.02.2021 begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig bei Befristung auf längstens
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