Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 03.02.2022
S 2144-310-St 226

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 03.02.2022 (S 2144-310-St 226) - DRsp Nr. 2022/80345

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 03.02.2022 - Aktenzeichen S 2144-310-St 226

DRsp Nr. 2022/80345

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben (BA) nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

1. Voraussetzungen für den BA-Abzug

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation (z. B.: Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften)können betrieblich veranlasst und somit nach § 4 Abs. 4 EStG als BA abziehbar sein.

Hierüber ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die dafür wesentlichen Prüfkriterien sind,

  • ob die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind,

  • ob den Aufwendungen Verträge zwischen fremden Dritten oder nahestehenden Personen zugrunde liegen,

  • wem die Aufwendungen zufließen (Vorteilseignung) und

  • ob die Aufwendungen nach den betrieblichen Verhältnissen und in Relation zu dem zu erwartenden betrieblichen Nutzen angemessen oder unverhältnismäßig hoch sind.