Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 04.03.2022
S 2741-455-St 242

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 04.03.2022 (S 2741-455-St 242) - DRsp Nr. 2023/80501

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 04.03.2022 - Aktenzeichen S 2741-455-St 242

DRsp Nr. 2023/80501

allgemeine Vorschriften: Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG; Keine pauschalierende Aussage zur generellen steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zum Klimaschutz

1 Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation (z. B. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften) können betrieblich veranlasst und somit nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgabe (BA) abziehbar sein.

Hierüber ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die dafür wesentlichen Prüfkriterien sind,

  • ob die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind,

  • ob den Aufwendungen Verträge zwischen fremden Dritten oder nahestehenden Personen zugrunde liegen,

  • wem die Aufwendungen zufließen (Vorteilseignung) und

  • ob die Aufwendungen nach den betrieblichen Verhältnissen und in Relation zu dem zu erwartenden betrieblichen Nutzen angemessen oder unverhältnismäßig hoch sind.