Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 08.03.2022
S 2137 - 206 - St 221/St 224

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 08.03.2022 (S 2137 - 206 - St 221/St 224) - DRsp Nr. 2023/80502

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 08.03.2022 - Aktenzeichen S 2137 - 206 - St 221/St 224

DRsp Nr. 2023/80502

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung zurückzuzahlender Soforthilfen Corona; Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Soforthilfen Corona bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

1. Allgemeines

Die Soforthilfe Corona sollte der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise dienen. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen konnten einen einmaligen Zuschuss bei der Niedersächsischen Investitions- und Förderbank (N-Bank) beantragen. Diese Soforthilfe war nicht als Entschädigung für entgangene Aufträge oder Umsätze gedacht. Entsprechend wurden die Umsatzeinbußen dahingehend berücksichtigt, dass sie bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses mit einbezogen wurden.