Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 08.05.2020
S 7107-28-St 171

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 08.05.2020 (S 7107-28-St 171) - DRsp Nr. 2020/80235

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 08.05.2020 - Aktenzeichen S 7107-28-St 171

DRsp Nr. 2020/80235

Hoheitliche Hilfsgeschäfte in der kommunalen Entsorgungswirtschaft im Rahmen des § 2b UStG

Gemäß R 4.5 Abs. 6 Satz 1 KStR 2015 stellt die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine hoheitliche Tätigkeit dar. Werden diese Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe und Energie im Rahmen der Verwertung entgeltlich abgegeben, liegt körperschaftsteuerlich ein sog. hoheitliches Hilfsgeschäft vor (vgl. R 4.5. Abs. 6 Sätze 1 bis 5 KStR 2015). Unter der Rechtslage des bisherigen § 2 Abs. 3 UStG werden deshalb die Umsätze der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus

  • dem Verkauf von Papierabfällen der privaten Haushaltungen und

  • der Einspeisung von Strom, welcher im Rahmen einer KWK-Anlage aus dem Verbrennen von Deponie- oder Klärgas gewonnen wurde,

mangels eines Betriebes gewerblicher Art nicht der Umsatzsteuer unterworfen (vgl. Abschnitt 2.11 Abs. 4 UStAE).