Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 12.08.2019
G 1421 -17 - St 25/St 251

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 12.08.2019 (G 1421 -17 - St 25/St 251) - DRsp Nr. 2020/80266

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 12.08.2019 - Aktenzeichen G 1421 -17 - St 25/St 251

DRsp Nr. 2020/80266

Gewerbesteuerliche Behandlung vorbereitender Betriebsausgaben

Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Behandlung dürfen Vorgänge, die in die Zeit vor Betriebseröffnung und vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht fallen, den Gewerbeertrag nicht berühren. Demzufolge sind vorbereitende Betriebsausgaben beim Gewerbeertrag nicht abzugsfähig (BFH vom 19. August 1977 -BStBl 1978 II S. 23). Gewerbesteuerlich können nur solche Betriebsausgaben den Gewerbeertrag mindern, die durch den bereits in Gang gesetzten Gewerbebetrieb veranlasst worden sind. Dieser Unterschied gegenüber der einkommensteuerlichen Behandlung beruht auf dem Objektcharakter der Gewerbesteuer.

Aufwendungen aufgrund von Vorbereitungshandlungen werden als Anlauf-, Organisations-, Vorbereitungskosten oder als sogenannte Vorwegbetriebsausgaben bezeichnet.

Darunter fallen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbebetriebes stehen (auch Abschreibungsbeträge, die auf die Zeit vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit entfallen).

Beispiele für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Betriebes: Anwaltskosten, Beratungskosten, Inseratskosten, Telefon- und Reisekosten, Schulungskosten für Angestellte und Arbeiter, Mieten und sonst. Aufwendungen für noch herzurichtende Geschäftsräume etc.