Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 15.04.2020
S 2750a-113-St 241

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 15.04.2020 (S 2750a-113-St 241) - DRsp Nr. 2020/80234

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 15.04.2020 - Aktenzeichen S 2750a-113-St 241

DRsp Nr. 2020/80234

allgemeine Vorschriften: Körperschaftsteuerliche Behandlung von Fremdwährungsverlusten in Konzernfällen; Anwendung des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG bei fremdüblicher Absicherung von Kursverlusten

Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder Gewinnminderungen aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen. Hierunter fallen Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel mittelbar oder unmittelbar an der Körperschaft beteiligt ist, der das Darlehen gewährt wurde. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst nach dem Wortlaut nur das Darlehen. Gewinnminderungen können auch infolge von Wechselkursveränderungen eintreten. Auch diese Wechselkursverluste werden vom Wortlaut der Vorschrift erfasst. Gegenläufige Erträge aus Sicherungsgeschäften können hierbei nicht saldierend einbezogen werden.