Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 16.02.2022
S 2183b-60-St 226

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 16.02.2022 (S 2183b-60-St 226) - DRsp Nr. 2023/80496

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 16.02.2022 - Aktenzeichen S 2183b-60-St 226

DRsp Nr. 2023/80496

§ 7g EStG; Bestimmung des betrieblichen Nutzungsumfangs (Verbleibensvoraussetzung)

I. Investitionsabzugsbetrag

Ein Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG rückgängig zu machen, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgt, vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Unter einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % zu verstehen.1

Fraglich war, ob eine schädliche außerbetriebliche Nutzung bereits dann vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut in einem der beiden maßgeblichen Wirtschaftsjahre zu mehr als 10 % privat genutzt wird (wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise) oder ob eine Gesamtbetrachtung der außerbetrieblichen Nutzung, bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres, durchzuführen ist (zeitraumbezogene Betrachtungsweise).

Nach erfolgter Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist bei der Bestimmung des betrieblichen Nutzungsumfanges eines Wirtschaftsgutes nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG wie folgt zu verfahren: