Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 26.08.2020
S 7100-658-St 175

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 26.08.2020 (S 7100-658-St 175) - DRsp Nr. 2020/80471

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 26.08.2020 - Aktenzeichen S 7100-658-St 175

DRsp Nr. 2020/80471

Umsatzsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen

Eine Biogasanlage dient der Erzeugung von Biogas aus Biomasse. Hierzu werden verschiedene Rohstoffe (z. B. Mais, Bioabfall, Gülle, Klärschlamm, Fette oder Pflanzen) in einen luftdicht verschlossenen Fermenter eingebracht. Dort entsteht durch Gär- oder Fäulnisprozesse Biogas. Das gewonnene Gas wird in der Regel zur dezentralen Strom- und Wärmeerzeugung in einem BlockheizkraftwerkDie umsatzsteuerliche Behandlung der erzeugten Energien (Strom und Wärme) der Blockheizkraftwerke richtet sich nach Abschn. 2.5 Abs. 17 ff. UStAE. genutzt. Als Nebenprodukt fällt bei der Biogasproduktion Gär- oder Restsubstrat an, welches als Dünger verwendet werden kann. Dieses nehmen im Regelfall die anliefernden Landwirte ab. Es ist jedoch auch möglich, dass es vom Betreiber der Biogasanlage an Dritte veräußert oder diesen unentgeltlich überlassen wird.

Leistungsaustauschverhältnisse

Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Lieferung der Biomasse und der Abgabe des Gärsubstrats ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls und den regionalen Besonderheiten.