Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 29.09.2020
S 2706 - 242 - St 241

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 29.09.2020 (S 2706 - 242 - St 241) - DRsp Nr. 2022/80675

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 29.09.2020 - Aktenzeichen S 2706 - 242 - St 241

DRsp Nr. 2022/80675

Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Naturschutzbehörde

Nehmen Bürger oder Unternehmen Eingriffe in Natur und Landschaft durch Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels vor, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen (z. B. durch Erschließung eines Bau- oder Gewerbegebiets, Bau von Straßen, Abtragen von Bodenvorkommen), sind sie naturschutzrechtlich dazu verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz).

Nach § 7 Abs. 3 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz lässt die Naturschutzbehörde die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen, wenn dieser ein solches Vorgehen mit der Behörde vereinbart hat.