Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 4 und Tz. 5 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom 03.07.2006 -
Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr (Kj.) oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kj. (also spätestens am 31.07. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj.) oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO)).
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus LuF nach einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr (Wj.) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kj. begonnenen Wj. folgt (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei einem Wj., welches beispielsweise den Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) umfasst, endet die Frist mit Ablauf des 31.01. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj.
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