Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz - Verfügung vom 15.12.2022
S 3104 A-St 32 4

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz - Verfügung vom 15.12.2022 (S 3104 A-St 32 4) - DRsp Nr. 2023/80186

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Verfügung vom 15.12.2022 - Aktenzeichen S 3104 A-St 32 4

DRsp Nr. 2023/80186

Bewertung eines Nießbrauch- oder Wohnrechts an einem Grundstück für Zwecke Erbschaft- und Schenkungsteuer; hier: Anwendung von §§ 14 und 16 BewG in Fällen, in denen der Grundbesitzwert mittels Verkehrswertgutachten nachgewiesen wurde

Diese Verfügung richtet sich an die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen, die Bewertungsstellen und die Bausachverständigen

1. Begrenzung des Jahreswerts eines Nießbrauch- oder Wohnrechts an einem Grundstück gemäß § 16 BewG

Ein zugewendetes Nießbrauch- oder Wohnrecht an einem Grundstück ist grundsätzlich mit seinem Kapitalwert der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 13 ff BewG).

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts darf der Jahreswert des Nießbrauch- oder Wohnrechts nach § 16 BewG höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der für das mit dem Recht belastete Grundstück anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Maßgebend ist dabei der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert. Dies ist der nach §§ 176 bis 197 BewG typisiert festzustellende Grundbesitzwert, und zwar vor Abzug von Schulden und Lasten (BFH vom 23.07.1980 II R 62/77, BStBl II S. 748).