Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - Verfügung vom 02.01.2020
213 - S 7210/1/2-2020/11

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - Verfügung vom 02.01.2020 (213 - S 7210/1/2-2020/11) - DRsp Nr. 2020/80513

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 213 - S 7210/1/2-2020/11

DRsp Nr. 2020/80513

Erhebung von Kosten- und Leistungsdaten nach § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

Auf der Grundlage von § 17b Abs. 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) übermitteln bestimmte Krankenhäuser zur Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems1 verpflichtend oder freiwillig Kosten- und Leistungsdaten an das InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH) für eine repräsentative Kostenkalkulation. Nach § 17b Abs. 5 KHG werden hierfür pauschalierte Zahlungen gewährt, die als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Hierzu ist eine „Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation für die Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems“ (Kalkulationsvereinbarung) erforderlich.

Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung dieser Datenerhebung und -übermittlung bitte ich folgende Auffassung zu vertreten: