Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - Verfügung vom 07.10.2020
213 - S 7227/1/1-2020/50251

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - Verfügung vom 07.10.2020 (213 - S 7227/1/1-2020/50251) - DRsp Nr. 2022/80676

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 213 - S 7227/1/1-2020/50251

DRsp Nr. 2022/80676

Zolltarifliche Einordnung von Wirbelsäulenfixationssystemen; Kurzinformationen aus dem Bereich Umsatzsteuer Nummer 43/2020

Im Ergebnis einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene bitte ich zum anzuwendenden Steuersatz für Wirbelsäulenfixationssysteme folgende Auffassung zu vertreten:

  • Wirbelsäulenfixationssysteme, die entweder ausschließlich zum Behandeln von Knochenbrüchen dienen oder die zusätzlich als orthopädische Vorrichtung eingesetzt werden können (Multifunktionsgeräte), werden der Unterposition 9021 1090 der KN zugeordnet und unterliegen dem Regelsteuersatz.

  • Wirbelsäulenfixationssysteme, die ausschließlich als orthopädische Vorrichtung verwendet werden können, sind in die Unterposition 9021 1010 der KN einzureihen und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.