Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - Verfügung vom 17.09.2020
213 - S 7421/12/1-2020/46780

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - Verfügung vom 17.09.2020 (213 - S 7421/12/1-2020/46780) - DRsp Nr. 2020/80515

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 213 - S 7421/12/1-2020/46780

DRsp Nr. 2020/80515

Umsatzsteuer; Anwendung der Differenzbesteuerung beim Handel mit Kursmünzen; - Kurzinformationen aus dem Bereich Umsatzsteuer Nummer 41/2020 -

Kursmünzen sind Sonderprägungen, die auch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen mit Kursmünzen wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Nach dem Ergebnis dieser Erörterung ist folgende Auffassung zu vertreten:

  • Der Handel mit Kursmünzen unterliegt nicht der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG.

  • Beim Handel mit Kursmünzen ist unter den übrigen Voraussetzungen die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendbar.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.