Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - Verfügung vom 22.06.2022
211-S 2175/15/1-2022/36534

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - Verfügung vom 22.06.2022 (211-S 2175/15/1-2022/36534) - DRsp Nr. 2022/80556

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 211-S 2175/15/1-2022/36534

DRsp Nr. 2022/80556

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten; Kurzinformationen aus dem Bereich Einkommensteuer - Nummer 28/2022

Mit o. g. Kurzinformation hatte ich Sie über eine beabsichtigte Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten informiert. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022, BGBl. I S. 911, wurde § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG neu gefasst. Verbindlichkeiten sind nunmehr unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG anzusetzen, d. h. grundsätzlich mit dem Nennwert. Eine Abzinsung ist nicht mehr vorzunehmen.

Die gesetzliche Neufassung ist erstmals in nach dem 31. Dezember 2022 endenden Wirtschaftsjahren anzuwenden. Auf formlosen Antrag kann vom Abzinsungsgebot bereits für frühere Wirtschaftsjahre abgesehen werden (§ 52 Absatz 12 Satz 2 und 3 EStG). Als Antrag gilt auch ein entsprechender Ansatz in der Steuerbilanz.

Sofern betroffene Veranlagungen nicht bestandskräftig sind, können z. B. infolge der Corona-Pandemie ausgereichte zinslose Soforthilfe-Darlehen ohne Abzinsung bilanziert werden. Die Bearbeitung der betroffenen Einzelfälle, die bisher nicht abschließend entschieden wurden, bitte ich wieder aufzunehmen.