Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde der Steuersatz für jegliche Beförderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr auf 7 v. H. abgesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG neu).
Nach einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der BahnCard Folgendes:
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