Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - Verfügung vom 27.06.2022
213-S 7104/35/3-2022/31649

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - Verfügung vom 27.06.2022 (213-S 7104/35/3-2022/31649) - DRsp Nr. 2022/80557

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung vom 27.06.2022 - Aktenzeichen 213-S 7104/35/3-2022/31649

DRsp Nr. 2022/80557

Prämien aus der Treibhausgasminderungsquote; Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung

1 Allgemeines

Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die in Deutschland Otto- oder Dieselkraftstoffe in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die durch diese Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen zu mindern (Treibhausgasminderungsquote - THG-Quote). Diese Quotenverpflichtung kann u. a. durch die Anrechnung von in Elektrofahrzeugen genutztem Strom erfüllt werden (vgl. „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - 38. BImSchV“). Dabei können die Unternehmen ihre Verpflichtungen selbst erfüllen oder sie an Dritte übertragen (Quotenhandel).