BGH - Urteil vom 26.09.2023
XI ZR 98/22
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 241a Abs. 2 Alt. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2497
DB 2023, 2497
DZWIR 2023, 678
MDR 2023, 1439
MMR 2023, 952
NJW 2023, 3790
WM 2023, 1957
ZIP 2023, 2241
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 191/20
LG Duisburg, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 48/21

Leistungserbringung eines Unternehmers in der irrigen Vorstellung einer Bestellung; Zurechnung der Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers

BGH, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen XI ZR 98/22

DRsp Nr. 2023/13041

Leistungserbringung eines Unternehmers in der irrigen Vorstellung einer Bestellung; Zurechnung der Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers

Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 2022 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 7. April 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 1; BGB § 241a Abs. 2 Alt. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines auf sein Konto überwiesenen Geldbetrages in Anspruch.