BFH - Urteil vom 02.12.1992
I R 46/91
Normen:
AktG (a.F.) § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 249 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 108
BFHE 169, 382
BStBl II 1993, 109
DStZ 1993, 121
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Leistungsprämien für Mitarbeiter mindern den Gewinn des Wirtschaftsjahres der Zahlung

BFH, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen I R 46/91

DRsp Nr. 1996/11662

Leistungsprämien für Mitarbeiter mindern den Gewinn des Wirtschaftsjahres der Zahlung

»Leistungsprämien, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zahlt, um sie am wirtschaftlichen Ertrag des Unternehmens teilhaben zu lassen, und deren Höhe (auch) vom Ertrag abhängig ist, mindern den Gewinn des Wirtschaftsjahrs, für das sie gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn sich die Prämie teilweise nach dem in einem früheren Wirtschaftsjahr bezogenen Arbeitslohn bemißt.«

Normenkette:

AktG (a.F.) § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 249 Abs. 1, 2, 3 ;
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz,
Fundstellen
BB 1993, 108
BFHE 169, 382
BStBl II 1993, 109
DStZ 1993, 121