Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 die Unvereinbarkeit der Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG mit dem Grundgesetz erklärt, zugleich aber deren Weitergeltung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung angeordnet. Mit Kurzinformation ST 3_2012K088 vom 29.08.2012 (i. d. F. vom 27.02.2015) - S 0224 A - St 35 4/St 35 5/St 35 1 wurden die Ämter im Hinblick auf die ausstehende Neuregelung angewiesen, Anträge auf verbindliche Auskünfte in Bezug auf die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG abzulehnen.
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