Liebhaberei: Wer kann und sollte das Wahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken ausüben?

Wer kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) oder Blockheizkraftwerke (BHKW) betreibt, kann von einer Vereinfachungsregelung Gebrauch machen. In diesem Fall unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Dann entfallen aufwendige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht. Lesen Sie hier, welche Ihrer Mandanten dieses Wahlrecht ausüben können und für wen sich das lohnt.

Liebhabereiwahlrecht soll Bürokratieaufwand verringern

Wer eine PV-Anlage oder ein BHKW betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich. Doch oftmals sind die Einkünfte aus dem Betrieb der Anlagen sehr gering. Dem steht ein großer Aufwand für die korrekte Besteuerung gegenüber. So müssen auch die Finanzämter diese zusätzlichen Daten überprüfen und oft kommt es zum Streit über die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.