Liquidität: Wann ein Wechsel der Gewinnermittlungsart (Übergang von der EÜR zur Bilanzierung) vorteilhaft sein kann

Drohen Ihren Mandanten Rückzahlungen aus den Corona-Hilfen? Eine Passivierung der Rückzahlungsverpflichtung kann Liquidität schaffen. Einnahmenüberschussrechner können diese Möglichkeit nutzen, wenn sie zugleich zur Bilanzierung übergehen. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart kann, soweit die Voraussetzungen für die neue Gewinnermittlungsmethode (Buchführungspflicht - Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 AO) erfüllt sind, notwendig werden. Ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist bei Einnahmenüberschussrechnern z.B. auch bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs erforderlich (R 4.5 Abs. 6 EStR).

Steuerpflichtige können aber auch freiwillig von der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zum Bestandsvergleich übergehen.

Beachte
Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nur zu Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich. Eine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart ist nicht zulässig (BFH, Urt. v. 31.08.1994 - X R 110/90).

Wechsel von der EÜR zum Bestandsvergleich