VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.12.2023
1 S 1173/23
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; DSchG § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
ZAP 2024, 105
VRR 2024, 4
StRR 2024, 5
MMR 2024, 282
FA 2024, 84
NVwZ 2024, 513
AK 2024, 55
DÖV 2024, 348
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6297/20

Löschung der im Eigentum stehenden Villa aus dem Denkmalbuch; Einplanen von ausreichenden Zeitreserven für die Synchronisation bei pflichtgemäßem Handeln eines Rechtsanwalts; Erstellen des fristgebundenen Schriftsatzes kurz vor dem Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 1 S 1173/23

DRsp Nr. 2024/319

Löschung der im Eigentum stehenden Villa aus dem Denkmalbuch; Einplanen von ausreichenden Zeitreserven für die Synchronisation bei pflichtgemäßem Handeln eines Rechtsanwalts; Erstellen des fristgebundenen Schriftsatzes kurz vor dem Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist

Es stellt ein Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO dar, die für das Erstellen des fristgebundenen Schriftsatzes notwendige Synchronisation zwischen dem lokalen PC des Anwalts und einem Arbeitssystem auf einem Server in einem weit entfernten Rechenzentrum erst fünf Minuten vor dem Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist durchzuführen. Diese Synchronisation ist auf Leitungen außerhalb der Kanzlei und die Übermittlung über Internetverbindungen angewiesen. Daher müssen bei pflichtgemäßem Handeln ausreichende Zeitreserven für diese Synchronisation eingeplant werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2023 - 2 K 6297/20 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; DSchG § 12 Abs. 3;

Gründe

I.