FG München - Urteil vom 28.10.2011
8 K 3176/08
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 3; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 38 Abs. 4 S. 3; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1;

Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte Erkennbarkeit der Vorteilsgewährung für den Arbeitgeber

FG München, Urteil vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 8 K 3176/08

DRsp Nr. 2012/2914

Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte Erkennbarkeit der Vorteilsgewährung für den Arbeitgeber

1. Zuwendungen Dritter gehören nur dann zum Arbeitslohn, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist. Dies gilt umso mehr, wenn eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehung (hier: Versicherungsvertrag) zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht. 2. Bei Gewährung verbilligten Versicherungsschutzes durch einen Dritten liegt Arbeitslohn vor, wenn die Möglichkeit, die günstigen Tarife in Anspruch zu nehmen, Gegenstand der Arbeitsverträge war. Das gilt auch dann, wenn die verbilligten Tarife den Arbeitnehmern zahlreicher Arbeitgeber oder sogar sämtlichen Beschäftigten der Versicherungsbranche eingeräumt wurden. 3. Ebenso wie die positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Vorteilszuwendung durch Dritte muss sich grundsätzlich auch das „Erkennen können” auf eine konkrete Drittleistung innerhalb eines bestimmten Lohnzahlungszeitraumes beziehen.