BFH - Urteil vom 14.09.2023
VI R 27/21
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 4, § 9 Abs. 4a;
Fundstellen:
BB 2023, 2645
BB 2023, 2977
DStR 2023, 2555
DStRE 2023, 1463
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6/20

Lohnsteuerliche Behandlung der Fahrten eines Bauleiters zwischen Wohnung und Betrieb mit einem ihm auch zur Privatnutzung überlassenen PkwErhöhung des Arbeitslohns um die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstätteBerücksichtigungsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen

BFH, Urteil vom 14.09.2023 - Aktenzeichen VI R 27/21

DRsp Nr. 2023/14163

Lohnsteuerliche Behandlung der Fahrten eines Bauleiters zwischen Wohnung und Betrieb mit einem ihm auch zur Privatnutzung überlassenen Pkw Erhöhung des Arbeitslohns um die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Berücksichtigungsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen

Eine (stillschweigende) Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung (aus der maßgeblichen Sicht ex ante) nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss, im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringt (Anschluss an das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 9, Beispiel 1 und Abwandlung).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.11.2021 - 3 K 6/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 4, § 9 Abs. 4a;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (2015 bis 2017) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.