BFH - Beschluss vom 24.08.2010
VI B 14/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 718
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 375/08

Lohnsteuerrelevante Aufteilung einer Zuwendung in Form einer Incentivereise eines Geschäftsführers; Verhältnis der Zeitanteile von aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reisebestandteilen zu solchen mit Vorteilscharakter als Maßstab für die Aufteilung einer Zuwendung

BFH, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen VI B 14/10

DRsp Nr. 2010/19338

Lohnsteuerrelevante Aufteilung einer Zuwendung in Form einer Incentivereise eines Geschäftsführers; Verhältnis der Zeitanteile von aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reisebestandteilen zu solchen mit Vorteilscharakter als Maßstab für die Aufteilung einer Zuwendung

NV: Auch bei einer Händlerincentivereise sind die Aufwendungen unter Beachtung der in der sog. Portugal-Entscheidung aufgestellten Kriterien aufzuteilen. Die beruflichen und privaten Zeitanteile einer Reise bilden grundsätzlich einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob der Geschäftsführer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dadurch einen lohnsteuerrechtlichen Vorteil erlangt hatte, dass er an einer Incentivereise nach China teilgenommen hatte.

Die Klägerin, die X-GmbH, führte für ihre Bezirks- und Verkaufsstellenleiter im Jahr 2003 eine achttägige Incentivereise nach China durch, für die insgesamt Kosten in Höhe von rund 95.000 EUR entstanden waren. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Teilnahme ihres Geschäftsführers an der Chinareise allein betrieblichen Zwecken gedient habe und daher kein Arbeitslohn vorliege.