BFH - Urteil vom 01.12.2010
IV R 70/07
Normen:
BGB § 181; AO § 41 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 7411/04

Lotteriesteuerpflichtigkeit bei Tätigkeit als Lotterieveranstalter im Falle fehlenden Erwerbs von Lottoscheinen und lediglicher Aushändigung der Lottoscheine an die staatliche Lotterie

BFH, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen IV R 70/07

DRsp Nr. 2011/4636

Lotteriesteuerpflichtigkeit bei Tätigkeit als Lotterieveranstalter im Falle fehlenden Erwerbs von Lottoscheinen und lediglicher Aushändigung der Lottoscheine an die staatliche Lotterie

Normenkette:

BGB § 181; AO § 41 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb seit 1997 ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen. Komplementärin war im Streitjahr (1999) zunächst die im gleichen Jahr ausgeschiedene "X B.V." mit Sitz in den Niederlanden, die im Jahr 2006 als Kommanditistin wieder in die Gesellschaft eingetreten ist. Komplementärin ab 25. Juni 1999 war die "Y B.V.", ebenfalls mit Sitz in den Niederlanden, die im Jahr 2001 ausgeschieden und im Jahr 2004 als Komplementärin wieder eingetreten ist. Alleinvertretungsberechtigter Direktor der Komplementärinnen war Herr S. Zu den Kommanditisten der Klägerin zählten im Streitjahr u.a. die beigeladene "Z GmbH & Co. KG" (vormals "A GmbH & Co. KG"; ausgeschieden im Jahr 2006) sowie die "B KG" (ausgeschieden im Jahr 2000).