LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2024
L 4 KR 1217/22
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 3185/19

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2024 (L 4 KR 1217/22) - DRsp Nr. 2024/4637

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 1217/22

DRsp Nr. 2024/4637

Eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus liegt auch dann vor, wenn der Versicherte unter laufender Reanimation nach Einlieferung durch den Rettungsdienst und Aufnahme auf der Intensivstation innerhalb weniger Minuten (hier: 16 Minuten nach Einlieferung, sechs Minuten nach Aufnahme auf die Intensivstation) verstirbt. In akuten Notfallsituationen wird ein ansonsten erforderlicher Behandlungsplan durch ein standardisiertes Verfahren ersetzt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.382,28 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Der Kläger ist Träger des S1 Klinikums in P1 (im Folgenden: Krankenhaus), das durch Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg nach § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen ist.