LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2024
L 10 R 230/21
Normen:
SGB VI § 118a; SGG § 54; SGG § 56; SGG § 192;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 29.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2839/20

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2024 (L 10 R 230/21) - DRsp Nr. 2024/4638

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen L 10 R 230/21

DRsp Nr. 2024/4638

Eine Rentenanpassungsmitteilung trifft keine Regelung im Hinblick auf die begehrte Gewährung höherer Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung von Zeiten. Eine auf höhere Rente gerichtete Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist daher wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Bei Fortführung eines derartigen aussichtslosen Verfahrens können dem Beteiligten Verschuldenskosten auferlegt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.12.2020 (S 12 R 2839/20) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 450,00 € auferlegt.

Normenkette:

SGB VI § 118a; SGG § 54; SGG § 56; SGG § 192;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt zum wiederholten Male (der Sache nach im Zugunstenweg nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) höhere Rente unter Berücksichtigung von weiteren Kindererziehungszeiten (KEZ) respektive Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BZ), wobei vorliegend Verfahrensrecht im Vordergrund steht; im Parallelverfahren L 10 R 231/21 geht es um Nämliches.