LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2024
L 10 U 1819/22
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 11.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2195/18

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2024 (L 10 U 1819/22) - DRsp Nr. 2024/4640

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen L 10 U 1819/22

DRsp Nr. 2024/4640

Ein Verlängerungstatbestand nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI setzt neben der Beschäftigungslosigkeit und der Arbeitslosmeldung auch voraus, dass der Betroffene tatsächlich auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (sog. subjektive Verfügbarkeit), mithin nicht lediglich zur Aufrechterhaltung von Anwartschaftszeiten als arbeitsuchend geführt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.04.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist (noch) die Anerkennung eines weiteren Gesundheitserstschadens streitig.

Der 1969 geborene Kläger ist seit März 1998 bei der Fa. S1 & Co. KG, einem Herstellungsunternehmen von Reinigungsgeräten und -systemen, als Montagearbeiter bzw. Schichtführer/Logistiker versicherungspflichtig beschäftigt.