LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2024
L 10 R 612/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2195/18

Antrag auf Anerkennung eines weiteren Gesundheitserstschadens im Zusammenhang mit einer Unfallverletzung; Bemühen um eine neue Beschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen L 10 R 612/20

DRsp Nr. 2024/4643

Antrag auf Anerkennung eines weiteren Gesundheitserstschadens im Zusammenhang mit einer Unfallverletzung; Bemühen um eine neue Beschäftigung

Ein Verlängerungstatbestand nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI setzt neben der Beschäftigungslosigkeit und der Arbeitslosmeldung auch voraus, dass der Betroffene tatsächlich auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (sog. subjektive Verfügbarkeit), mithin nicht lediglich zur Aufrechterhaltung von Anwartschaftszeiten als arbeitsuchend geführt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.